Schon gewusst??? (Anhänger am So.)

aktueller Austausch vor dem Posten ruhig mal die SUCHE benutzen!

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blurboy
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Schon gewusst??? (Anhänger am So.)

Beitrag von blurboy »

Da ich nach langen Jahren des Führerscheins nochmal die Fahrschule für Klasse C/CE drücke, durfte ich erstaunt feststellen das das Sonntagsfahrverbot auf für T3(als LKW) mit Hängerzug gilt!
Sicher kommen die meisten eher selten in die LAge, aber ich muß zugestehen, ich habe wohl schon des öfteren Verbotene Sachen gemacht :gr
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dokapilot
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Beitrag von dokapilot »

da erzählste nix neues. 8-)
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Beitrag von Behni »

:-bla kennen wir auch leider, sollte auch mit meinem einmal von VW Treffen Wittenberge nen hänger wieder mit nehmen und da einer hier aus Lulu mit nem MAN LKW aus gäg da war und auf gehalten wurde von grün weis, haben wir gewartet bis sie weg waren...
MfG Andreas

in Rust we Trust

der mit den Pinken Felgen.... Verkehrspurpur
Graig
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Beitrag von Graig »

Hi,

gilt das So. Fahrverbot für Wohmwagenanhänger auch, oder nur für

Transportanhänger.

Gruß Graig
burkiniz4
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Beitrag von burkiniz4 »

alles erdenkbare was du da hinten dranhängen möchtest ist verboten inklusive bierkiste mit rädern :P
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Q-Master
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Beitrag von Q-Master »

An die Führerscheinfrischlinge. Ist das so richtig?

LKW + Anhänger (egal was) unterliegt dem Fahrverbot.

PKW + Anhänger darf fahren.
Gruß Stephan
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(Oscar Wilde; 1854-1900; Irisch poet, playwright, novelist, and critic)
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Beitrag von Mr. Magnum »

@ Q Master

Jupp stimmt
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Ich muss nicht immer im Mittelpunkt stehen,
sitzen ist auch ok.
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Es ist schwer perfekt zu sein.
Aber ich komm damit gut klar.
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Atlantik90
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Beitrag von Atlantik90 »

Das Sonn- und Feiertags-Fahrverbot für Anhänger gilt nur für Fahrzeuge, die als LKW zugelassen sind. An den PKW darf alles hängen.
Für LKW gibt es eindeutig definierte Ausnahmen, abhängig von der transportierten Ladung.
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
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Beitrag von Hacky »

Das ganze nennt sich "Sonntagsfahrverbot für Anhänger hinter LKW"

Mich hat die Rennleitung Sonntags immer mit meinem Unimog mit Anhänger aufm Kieker gehabt,
das Unikum war als Sonder-KFZ Campingfahrzeug zugelassen, damit durfte ich fahren :dance
Lieber mit nem Holzlenkrad in der Brust sterben, als mit Airbag 100 Jahre alt werden!

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Yggdrassil
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Beitrag von Yggdrassil »

Mich dolchte es wäre generell verboten mit LKW (auch Bulli etc) Sonntags durch die Gegend zu schieben!?!
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Beitrag von Doka-Matthes »

Die einzigen die Sonntags mit Anhänger fahren dürfen sind Bautruppwagen Ex Telecom Hochdach laut auskunft der Autobahnpolizei.

MfG Matthias
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Boxer-Tom
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Beitrag von Boxer-Tom »

Yggdrassil hat geschrieben:Mich dolchte es wäre generell verboten mit LKW (auch Bulli etc) Sonntags durch die Gegend zu schieben!?!
Da gibts ne Gewichtsbeschränkung (weiß leider die genaue Tonnenzahl nicht; 3,5 oder 7,5?? :gr ), aber der Bulli mit LKW-Zulassung ist noch zu leicht dafür.

Nur wenn ein Anhänger dran ist, dann ist es veboten, weil LKW-Gespanne am Sonntag nicht fahren dürfen.
www.bullistammtisch-regensburg.de




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Yggdrassil
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Beitrag von Yggdrassil »

Aha...
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Beitrag von Boltze »

Nur gut das bei mir "PKW Kleinbus" drinsteht :hehe
mfg

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maulwurf
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Beitrag von maulwurf »

Doka-Matthes hat geschrieben:Die einzigen die Sonntags mit Anhänger fahren dürfen sind Bautruppwagen Ex Telecom Hochdach laut auskunft der Autobahnpolizei.

MfG Matthias

krieg ich das schriftlich????
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sven
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Beitrag von sven »

ich dachte nur gewerklich ist verboten

wie ist das denn wenn ich sonntags einen umug machen will und mir ein 7,5er hol?ß
ist doch alles kindergarten
http://www.bullistammtisch-wl.de.tl/Home.htm
di von mir gemachten rechtsschreibfeler dihnen der aalgemeinen belustigung und dürven gerne weiterverwendet werden

ihr lest von mir
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3t3
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Beitrag von 3t3 »

Das LKW-Fahrverbot betrifft nur Lastkraftwagen ab einem zGG von 7,5t sowie alle LKW-Gespanne (§30 StVO). Mit Ausnahme der Ausnahmen natürlich:

Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO, dem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW unterliegen, gilt nicht für die Beförderung von frischen und leichtverderblichen Gütern. Dazu zählen Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse. Für Transporte dieser Güter, die auch von den Fahrverboten der Ferienreiseverordnung ausgenommen sind, wird eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes also nicht benötigt. Q: IHK Hannover

Grüße, Axel
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Charly
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Beitrag von Charly »

heisst, ich lade ne kiste bananen ein.....


man beachte bitte auch, das sonstige Fahrzeuge (Hier sonst. KFZ Womo)

mit Anhänger auf der Landstrasse nur 60 fahren dürfen.

das gilt auch montag nachmittags.
:-bla
Gruss Charly


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Beitrag von karodoka »

Moin moin

Man kann aber auch sich eine Ausnahmegenehmigung vom Amt holen...

Haben wir auch schon oft gamacht, n kumpel z.B. mit seiner T1 Pritsche (Nein, kein H oder sonstiges auf´m Kennzeichen ;-) ) und nem Klappwohnwagen wegen zurück aus Spa/Belgien...

Wird dann ne einmalige Sache,...gehste öfters hin kriegste nachdem 5-12 mal sie vielleicht auch dauerhaft.... :-bla

Aber Kennzeichen bezogen halt... :roll:

Gruss KD
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Beitrag von KY_Peter »

@maulwurf
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ich darf anhänger sonntags ziehen.
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Beitrag von T3TDISyncro »

KY_Peter hat geschrieben:@maulwurf
ein bekannter von mir ist bei der autobahnpolizei
von dem hab ich das, der kennt meinen bautrupp.
ich darf anhänger sonntags ziehen.
Das hätte ich auch gerne in schriftlicher Form... :gr
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Beitrag von kite »

Habe auch ex-Telekom. In meinen Brief steht LKW, in einem ungülitgen Brief ist Bautruppenwagen eingetragen. Gibt es überhaupt noch Bautruppenwagen oder sind die wie Bürowagen weg gefallen?
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Beitrag von Styxn »

unser landkreis verteilt gegen eine großzügige gebühr pauschale ausnahmegenehmigungen, man erzählt sich 500€ p.a. und LKW
damit darf man dann auch sonntags über die autobahnen fahren...

ne familie muss ihren hänger mit urlaubsgepäck stehen lassen oder warten bis sie wieder fahren dürfen 40€ ärmer n Pünktchen reicher...

n LKW Fahrer "darf" am Sonntag fahren und der Spediteur spart sich 200€ und Punkt

irgendwie sinnlos das ganze... @ fahrverbot
Bulli weg, Styxn wohl auch bald
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Beitrag von aerobat »

Servus Miteinander....

Also wenn ich mich recht entsinne hatte doch einer der Vorredner glaub ich das ganz gut formuliert.... Axel oder auch 3t3 wars der den Auszug reingesetzt hat und so kenn ich`s auch....
Sonntagsfahrverbot gilt doch nur für LKW über 7,5t.
Also unser Kleinzeugs mit Auflastung und "Mini-Hänger" oder so Zeugs`l dran denke ich ist davon nicht betroffen....

Zumindest ist mir das nicht anders bekannt - muß ich doch glatt mal bei der Rennleitung nachhaken. :shock:


Grüße,
Tom
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Beitrag von 3t3 »

Styxn hat geschrieben:... unser landkreis verteilt gegen eine großzügige gebühr pauschale ausnahmegenehmigungen, man erzählt sich 500€ p.a. und LKW
damit darf man dann auch sonntags über die autobahnen fahren...
Offensichtlich tut er das nicht, denn sonst wäre die LKW-Dichte sonntags sehr viel höher.
Styxn hat geschrieben:... ne familie muss ihren hänger mit urlaubsgepäck stehen lassen oder warten bis sie wieder fahren dürfen 40€ ärmer n Pünktchen reicher...
Familienkutschen haben in den seltensten Fällen eine LKW-Zulassung. Und wenn doch, dann handelt es sich um die auch in "unseren" Kreisen so populäre Form der Steuerhinter^H^H^H^H^Hminimierung durch LKW-Zulassung eines Fahrzeugs, welches gerne zur Personenbeförderung genutzt wird. In diesem Falle sollte sich der Fahrzeugführer der geltenden Beschränkungen bewußt sein.
aerobat hat geschrieben:.... Also unser Kleinzeugs mit Auflastung und "Mini-Hänger" oder so Zeugs`l dran denke ich ist davon nicht betroffen....
Das Fahrverbot betrifft LKW-Gespanne beliebigen Zuggesamtgewichts - also auch einen Golf mit LKW-Zulassung und nachlaufendem 500-kg-zGG-Westfalia-Hängerchen!
KY_Peter hat geschrieben:... ein bekannter von mir ist bei der autobahnpolizei
von dem hab ich das, der kennt meinen bautrupp.
ich darf anhänger sonntags ziehen.
Das klingt aber sehr nach einer ...ähem... privaten Ausnahmeregelung; das würde ich hier nicht so an die große Glocke hängen. Die StVO ist nämlich ziemlich klar in ihrer Aussage:

§30(3,2) StVO:
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Grüße, Axel
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Beitrag von KY_Peter »

@axel
warum sollte das eine private regelung sein?
wenn ich irgendwo auf der ab angehalten werde,
ist er ja nicht dabei, also würde mir das garnichts
nützen. fragt doch einfach bei der autobahnpolizei
nach.
gruß aus mönchengladbach

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Beitrag von Smarty70 »

Hallo,

habe mich jetzt angemeldet um antworten zu können, denn ich
habe mich mit dem Thema auch schon auseinander gesetzt, da ich mir ggf. auch einen "LKW" als Zugfahrzeug für Pferde zulegen will....

Bei meinen Recherchen habe ich vollgendes gefunden:

Ausnahmen für Feiertags und Sonntagsfahrverbot sind LKWs bis max. 3,5t und einem Wohnwagen oder Anhänger für Freizeit und Sportzwecke...

Habe dafür folgende Artikel gefunden:


http://www.motor-talk.de/forum/pkw-zula ... 90083.html

der auf folgendes Verweist:

http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf

http://www.motor-talk.de/forum/aktion/A ... tId=617147

Also im Notfall zur Polizei oder ADAC gehen sich bestätigen lassen, dass man mit seinem LKW bis 3,5t und Wohnanhänger oder Anhänger für Freizeit- und Sportzecke fahren darf und die Bestätigung zur Sicherheit mit führen...

Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß,

Martin
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Beitrag von Aragor »

Wie oben schon steht, Ausnahmefähig sind auch LKW die für Transportaufgaben/Veranstaltungen die nur an WEs machbar sind ,möglich.

z.B: Pferdetransporter, LKW von Veranstaltern (Licht,Ton Bühne), Renn-/Bootstransporter
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Beitrag von T3TDISyncro »

Wenn ich richtig informiert bin gilt das mittlerweile nicht mehr.
Nur noch für "echte" LKW...

Gruß Uwe

http://www.camper-fun.de/pdf/Sonntagsfahrverbot.pdf
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Beitrag von dokapilot »

link funzt nicht.
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Beitrag von T3TDISyncro »

dokapilot hat geschrieben:link funzt nicht.
Die ganze Homepage ist grad irgendwie offline... :gr :gr
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Beitrag von Charly »

Ausnahmen bestätigen immer noch die Regel :-bla

und das mit den Freizeit- und Wohnanhängern ist erst seit kurzem erlaubt.
Gruss Charly


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Beitrag von Uwa »

Wie wird denn ein Freizeitanhänger definiert????
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Beitrag von Floribus »

Uwa hat geschrieben:Wie wird denn ein Freizeitanhänger definiert????
Ich schätz mal das sind die Anhänger mit dem grünen Kennzeichen (Steuerfrei). Mir fallen das grade nur Boots- und Pferdeanhänger ein, die dann aber auch nur für die jeweilige Bestimmung benutzt werden dürfen.
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Daniel83
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Beitrag von Daniel83 »

Flugzeuganhänger, Anhänger für Ballone etc.
http://www.anschau.de/kometeurolight.htm

Gruß Daniel

P.S. Aber ich darf damit nur 60 km/h fahren auf der Landstraße? (sokfz. Womo)? Naja, so schnell wird der ja nicht... :gr
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Beitrag von 3t3 »

Uwa hat geschrieben:Wie wird denn ein Freizeitanhänger definiert????
Es gibt in der StVO/StVZO meines Wissens keine Definition fuer den Begriff "Anhaenger zu Sport- und Freizeitzwecken", es liegt also im Ermessensspielraum des Beamten und es ist sinnvoll, so etwas ggf. vor Fahrtantritt mit lokalen Streifenhoernchen abzuklaeren. Das Mitfuehren eines Anhaengers im Rahmen eines Umzugs ist - so die naechtliche Auskunft eines BABP-Beamten - jedenfalls kein Freizeitvergnuegen. Im Falle eines getrailerten Fahrzeugs auf dem Weg zum naechsten Offroad-Gelaende kann das anders sein.

Die o.g. Sportanhaenger mit gruenem Kennzeichen sind dagegen eine klare Sache, da sie sowieso nur zu Sport- und Freizeitzwecken verwendet werden duerfen - sonst gibt es giftige Anzeigen wegen Steuerhinterziehung (merke: Pferdetransportanhaenger sind fuer Umzuege zwar praktisch, koennen aber richtig teuer werden).

Und bitte beachten: diese Ausnahme ist zwar von der Verkehrsministerkonferenz erarbeitet worden, es liegen (mir) jedoch bislang nur entsprechende Unterlagen aus Bremen und Nordrheinwestfalen vor. In den anderen Bundeslaendern ist dieser Beschluss daher bei den Vollzugsbeamten eventuell noch nicht bekannt und/oder (un)gueltig!

Gruesse, Axel
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Beitrag von lemonshaker »

Hy,
die 60km/h zählen erst bei Fzg über 3,5t mit Anhänger
und wird damit wohl keinen T3 betreffen

Gruss

Stefan
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Beitrag von T3TDISyncro »

Sodele,

beim Olaf hab ich`s gefunden !

http://www.t-quila.net/Sontagsfahrverbot.pdf

Grütze,

Uwe :suff
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Beitrag von Daniel83 »

Ich habe sowieso nur Führerscheinklasse "B" und darf damit nicht über 3,5 t gesamt.
Danke für den Hinweis.

Gruß Daniel
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Beitrag von Aragor »

OT: Wie ist das eigentlich mit der Klasse BE , gilt die auch nur bis zu einer gesamtmasse des Zuges von 3,5t ? Ich hab die alte Kl.3, daher keine Ahnung
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Styxn
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Beitrag von Styxn »

Aragor hat geschrieben:OT: Wie ist das eigentlich mit der Klasse BE , gilt die auch nur bis zu einer gesamtmasse des Zuges von 3,5t ? Ich hab die alte Kl.3, daher keine Ahnung
"Züge aus B-Zugfahrzeug und Anhänger über 0,75 t zulässiger Gesamtmasse (sofern der Zug nicht unter Klasse B fällt)... zulässige Gesamtmasse nicht größer als 8,75 t"
Bulli weg, Styxn wohl auch bald
alienKiter
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Beitrag von alienKiter »

Na toll ... ich bin auch schon öfters mit Anhänger am Sonntag gefahren... und mein Bulli ist LKW.

aber wenn die polizei nicht prüft ob man den als LKW zugelassen hat oder nicht dann hast glück oder.

auf jedenfall auch ATB meistschaften dann das ganze gerödel wieder heim fahren am so. oder wenn der segelflieger im acker landet und man den holen muss und ich meistens der einzige im verein mit AHK bin. muss ich ja dann fahren - man kann ja nicht den Pilot sam flieger irgendwo im Feld stehen lassen, weil ich so. kein Hänger ziehen darf.

aber sonntags Autobahn fahren darf ich oder? :D

man man was ein MIST ^^ dazu sag ich DU BIST DEUTSCHLAND :D
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Beitrag von T3-Staff »

Mahlzeit!Ich hab mir den ganzen Thread mal eben genüßlich durchgelesen.
Es erstaunt mich immer wieder wieviele sich nicht mit Sachen befassen die Sie persöhnlich betreffen.
Dann kommt noch dazu wie man Gesetze und § so auslegt wie man Sie gerade lesen möchte,und braucht.
Erstaunlich finde ich auch Führerscheinbesitzer die gar nicht Wissen was Sie überhaupt fahren dürfen.Hammerhart.
@alienkiter:Was schreibst du da?Und was willst Du wissen,Äh,willst du überhaupt was wissen?
Gruß Frank!
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Beitrag von Aragor »

Na ja es hat sich vieles geändert und es gibt eine Menge Führerscheine, ich weis was ich fahren darf und was nicht( wie schon gesagt alte Klasse 3 ) und zu den neuen Klassen gibt es einige erhebliche Unterschiede die fr mich allerdings nicht relevant sind, schon mal daran gedacht ?
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Beitrag von T3-Staff »

Mahlzeit!@Aragor:Nich so persöhnlich nehmen.Mein Posting war allgemein gehalten.Normalerweise könnt ich dasselbe auch unter andere setzen.zB den LKW&co Thread oder Abwrackprämie.
Da wird auch wild drauf losspekuliert obwohl es nachzulesen ist.
Gipfelt ja schon so Hoch das manche Leute Ihre neue Steuer ausrechnen und schon jubeln.
Und für alte Klasse 3 hat sich doch einiges bei der Neuregelung zum positiven geändert,oder?
Gruß Frank!
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Beitrag von Aragor »

OT: Ich habs nicht persönlich genommen - aber für die K3 hat sich gar nichts geändert, solang man die Rosa Pappe noch hat(die graue sollte umgeschrieben werden , da diese z.B. in NL nicht mehr anerkannt wird) , schöne "mitnahme" Effekte entstehen bei de Umschreibung auf den neuen FS .
Das ganze ist dermassen unbersichtlich das noch nicht einmal die Behörden das ganze beherrschen
t3freundeffm
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Beitrag von t3freundeffm »

Die Graue wird es immer geben,oder habe ich von Heute auf Morgen kein Schein mehr ?

Ausland ? ausser EU fahre ich eh nicht mehr,eigentlich aus D nichtmehr naus.
Gruß
Michael/Bembler/Nugges
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Beitrag von Styxn »

Aragor hat geschrieben: Das ganze ist dermassen unbersichtlich das noch nicht einmal die Behörden das ganze beherrschen
früher durfte man mit der Kl 3 Dreiachsige Züge (inkl Tandemachse) mit bis zu 18,5t Gesamtmasse (7,5t zGM + 11t zulässige Anhängermasse) fahren. weil eben nur geregelt war - nicht mehr als drei Achsen - und die Tandemachse gesetzlich auf 11t begrenzt war/ist.

Jetzt steht bei mir in der CE -> 79 (CE 12000kg, L3) und meint damit Züge bis 12 t zulässiger Gesamtmasse (zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als Leermasse des Zugfahrzeuges). Ich finde das ist jetzt nicht gerade ein positiver Mitnahmeeffekt. Gut mir solls egal sein.

Zum erwerb der C bzw CE braucht man, wenn man die C1E hat nur noch aufstocken. Obs man dadurch leichter oder günstiger hat weiß ich nicht.

edit
t3freundeffm hat geschrieben:Die Graue wird es immer geben,oder habe ich von Heute auf Morgen kein Schein mehr ?

Ausland ? ausser EU fahre ich eh nicht mehr,eigentlich aus D nichtmehr naus.
2032 ist er spätestens ungültig
Bulli weg, Styxn wohl auch bald
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