Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Hier gibt es technische Dinge, die nicht eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden können....

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bummelbum
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Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Beitrag von bummelbum »

Kennt sich vll jemand damit aus?

Hatte die Idee noch zwie Blinken in den Kühlergrill zu bauen die die Maße von tagfahrscheinwerfer haben.
Also schmal und breit.
Ist nur die Frage wie weit sie auseinander sein müssen.
Hab es mal bei einem Lupo gesehen, allerdings gibt es Vorgaben das ein Blinker aus einem bestimmtem Winkel sichtbar sein muss.
Vllt hat es jemand hier schon ausprobiert.

Gruß
Bummel
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TottiP
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Re: Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Beitrag von TottiP »

http://norm.bverwg.de/jur.php?stvzo,54

Da steht alles relevante drin.
Gruß, Totti
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luckypunk
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Re: Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Beitrag von luckypunk »

So weit ich weiss gibt es da zwei Richtlinien: ne europäische und ne deutsche.
Ich hab da wegen meiner Heckbox (Alubox fest an einer Heckklappe installiert) ziemliche Probleme gehabt wegen der Rücklichteinheit. Der Prüfer hat dann solange gesucht bis er ne "europäische" Lösung gefunden hat, das ist aber irgendwie so das sich dann alles was unter "Licht " am Fahrzeug fällt, komplett nach einer Variante laufen muss.

Er hat dann eine Bestimmung gefunden das der Winkel von Heckbox Unterkante zu Rücklicht Oberkante grösser gleich 15° sein muss...ich hatte exakt 15°!
Mit der anderen Regelung wäre es gar nicht gegangen, nur mit zusätzlichen Rücklichteinheiten auf dem Dach.

Wie immer: am besten vorher nachfragen....

Kann sein das es ab Werk ganz seltsame Varianten gibt, das heisst noch lange nicht das das beim Nachrüsten auch greift.

Bei mir war das auch so ne Sache: ich hatte vor einfach zwei Rücklichteinheiten in die Box unten links und rechts zu bauen, das geht aber nicht da die Beleuchtung nicht an beweglichen Teilen sein darf, was sie aber bei manchen Fahrzeugen ab Werk ist.

So zumindest der Prüfer, der sich da echt nen Kopf gemacht hat.
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Atlantik90
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Re: Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Beitrag von Atlantik90 »

Siehe Richtlinie 76/756/EWG ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 56:DE:HTML" onclick="window.open(this.href);return false; )


4.5 . Fahrtrichtungsanzeiger

4.5.1 . Vorhandensein ( vgl . Anlage 4 )

Vorgeschrieben . Die Typen der Fahrtrichtungsanzeiger werden eingeteilt in Kategorien ( 1 , 2 und 5 ) , wobei der Anbau an einem bestimmten Fahrzeug eine bestimmte Anordnung ( A und B ) ergibt .

Die Anordnung A gilt für alle Kraftfahrzeuge .

Die Anordnung B gilt nur für Anhänger .

4.5.2 . Anzahl

Die Anzahl der Einrichtungen muß es ermöglichen , Signale abzugeben , die einer der nachstehenden Anordnungen entsprechen .

4.5.3 . Anordnung

A 2 vordere Fahrtrichtungsanzeiger ( Kategorie 1 )

A 2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger ( Kategorie 2 )

A 2 seitliche Zusatz-Fahrtrichtungsanzeiger ( Kategorie 5 )

B 2 hintere Fahrtrichtungsanzeiger ( Kategorie 2 ) .

4.5.4 . Anordnung

4.5.4.1 . In Richtung der Breite :

Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein .

Der Mindestabstand der inneren Ränder der beiden leuchtenden Flächen muß 600 mm sein .

Wenn der vertikale Abstand zwischen dem hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der entsprechenden Schlußleuchte kleiner oder gleich 300 mm ist , darf der Abstand zwischen dem äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs und dem äusseren Rand des hinteren Fahrtrichtungsanzeigers um nicht mehr als 50 mm grösser sein als der Abstand zwischen dem äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs und der entsprechenden Schlußleuchte .

Die leuchtende Fläche eines vorderen Fahrtrichtungsanzeigers muß mindestens 40 mm von der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht und etwaiger Nebelscheinwerfer entfernt sein . Ein kleinerer Abstand ist zulässig , wenn die Lichtstärke in der Bezugsachse des Fahrtrichtungsanzeigers mindestens 400 cd beträgt .

4.5.4.2 . In der Höhe :

Über dem Boden : mindestens 500 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 ,

mindestens 350 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorien 1 und 2 ,

höchstens 1 500 mm für alle Kategorien ,

lässt die Art des Fahrzeugaufbaus es nicht zu , diese maximale Höhe einzuhalten , dann darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche bei 2 300 mm für Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 , bei 2 100 mm für solche der Kategorien 1 und 2 liegen .

4.5.4.3 . In Längsrichtung :

Der Abstand zwischen dem Bezugspunkt der leuchtenden Fläche des seitlichen Fahrtrichtungsanzeigers ( Anordnung A ) und der Querebene , die die Länge über alles nach vorn begrenzt , darf nicht grösser sein als 1 800 mm . Lässt die Art des Fahrzeugaufbaus es nicht zu , die Minimalwerte der Winkel der geometrischen Sichtbarkeit einzuhalten , dann darf der Abstand auf 2 500 mm erhöht werden , wenn das Fahrzeug nach Anordnung A ausgerüstet ist .

4.5.5 . Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel : Vgl . Anlage 4 .

Vertikalwinkel : 15 * über und unter der Horizontalen .

Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf für seitliche Fahrtrichtungsanzeiger bei der Anordnung A auf 5 * verringert sein , wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner ist als 750 mm .

4.5.6 . Ausrichtung

Sind vom Hersteller besondere Anbauvorschriften vorgesehen , so müssen diese eingehalten werden .

4.5.7 . Darf zusammengebaut sein

mit einer oder mehreren Leuchten .

4.5.8 . Darf nicht kombiniert sein

mit einer anderen Leuchte .

4.5.9 . Darf nur ineinandergebaut sein

mit der Parkleuchte .

4.5.10 . Elektrische Schaltung

Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen . Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf der gleichen Fahrzeugseite werden durch die gleiche Steuereinrichtung zum Aufleuchten und Erlöschen gebracht und müssen synchron blinken .

4.5.11 . Funktionskontrolle

Vorgeschrieben für alle Fahrtrichtungsanzeiger , die der Fahrzeugführer nicht direkt sehen kann . Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein .

Arbeitet sie optisch , so muß sie blinken und erlöschen oder stetig brennen oder eine wesentliche Frequenzänderung im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger , mit Ausnahme der seitlichen zusätzlichen Fahrtrichtungsanzeiger , aufweisen . Arbeitet die Kontrolleinrichtung ausschließlich akustisch , so muß sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall eine entsprechende wesentliche Frequenzänderung aufweisen .

Kraftfahrzeuge , die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind , müssen mit einer besonderen Funktionskontrolleuchte für die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers ausgestattet sein , es sei denn , jede Funktionsstörung eines der Fahrtrichtungsanzeiger des so gebildeten Zuges lässt sich an der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeugs ablesen .

4.5.12 . Sonstige Vorschriften

Blinkleuchte mit einer Frequenz von 90 mehr oder weniger 30 Perioden pro Minute .

Der Einschaltung des Blinksignals muß das Aufleuchten der Leuchte innerhalb höchstens einer Sekunde folgen und nach der ersten Ausschaltung innerhalb höchstens eineinhalb Sekunden .

Bei Kraftfahrzeugen , die zum Ziehen eines Anhängers eingerichtet sind , muß die Einrichtung für die Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger des ziehenden Fahrzeugs gleichzeitig die Fahrtrichtungsanzeiger des Anhängers in Betrieb setzen können .

Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers , die nicht durch Kurzschluß verursacht sind , müssen die übrigen Leuchten weiter blinken , jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen abweichen .



Und da eine Verständliche Erläuterung http://www.michael-flammer.de/mf_schimm ... echnik.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Unfall- und störungsfreie Fahrt mit dem VW-Bus
wünscht Joachim
Von mir als Beispiel für Verfügbarkeit gesetzte Lieferanten-links sind keine Empfehlung.
Irren ist menschlich; keine PN, fragt im Forum
Wer die VW-Reparaturleitfäden hat, hat weniger Fragen.
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bummelbum
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Re: Blinker. Wie viele sind Erlaubt und an welchem Ort?

Beitrag von bummelbum »

Der von der Fahrzeuglängsmittelebene am weitesten entfernte Rand der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm vom äussersten Punkt der Breite über alles des Fahrzeugs entfernt sein.
Das könnte knapp werden.
Ich seh schon, dran bauen und hinfahren :)
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