schwarze Blinker

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bazooka
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schwarze Blinker

Beitrag von bazooka »

Hab schwarze Blinker aus der Bucht die ein gelbes Standlichtbirnchen mit drin haben.
Gehe ich recht in der Annahme das ich die nicht anschliessen darf, oder kann ich die gelben Zusatzbirnchen als Begrenzungsleuchten laufen lassen?

Gruß
bazooka
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TottiP
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Beitrag von TottiP »

Wenn es Blinker sind, die als Kombinationsleuchten Blinker/Standlicht die E Prüfung durchlaufen haben, darfst Du sie anschließen. Laut der ABE mußt Du dann aber in der Regel die Standlichter in den Scheinwerfern stilllegen.

Gruß, Totti
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bazooka
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Beitrag von bazooka »

Das würde ich verstehen, aber die Birnchen sind gelb! und dann wäre ja das Standlicht gelb. Muss da Standlicht nicht weiss sein?
Eine E-Nummer haben die Blinker.

Gruß
bazooka
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Lux-Bus
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Beitrag von Lux-Bus »

Hi,
in der Bescheinigung stehts so wie der Kollege schreibt.
Ich hab die auch so angeschlossen.
Frag mal beim nächten "Bauhaus" den Christian (Gecko)
vielleicht hat er den Zettel für die Blinker dabei.
Beste Grüße und schöne Feiertage
Micha
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DokaOliver
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Beitrag von DokaOliver »

hallo,
ich die teile in weiss, mit chromatbirnen für das orange blinklicht und weissen für das standlicht. standlicht im scheinwerfer ist auch noch drin. ich war neulich so beim tüv, und es gab kein wort vom prüfer dazu.
mfg oliver
Das ist mein Beitrag. Es gibt viele so dumme Beiträge, aber dieser ist meiner!
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Beitrag von bluestar_2+2 »

ich hab bei mri auch weiße dran.
da drin sind wiederum auch die verchromten birnen für das gelbe blinker-blinklicht, und dann nochmal ein extra satz weißer birnen, mit eigenem anschluß für´s standlicht. das alles mit e-zeichen. in der ABE steht, dass das dandere standlich stillgestellt werden muss, wenn die satndlichtfunktion in den blinkern genutzt wird.
unterwegs im Süden der Republik in einem
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tschill
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Beitrag von tschill »

§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. ....

Gruß

Torsten
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Beitrag von tschill »

§51b Umrißleuchten

(1) Umrißleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlußleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.

(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten Umrißleuchte ausgerüstet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer Leuchte zusammengefaßt sein. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.

(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.

(4) Umrißleuchten sind nicht erforderlich an

land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern und

allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.

(5) Werden Umrißleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.

(6) Umrißleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
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